1. Geltungsbereich:

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen und ergänzend die anwendbaren gesetzlichen Regelungen. Hiervon abweichende Bestimmungen - insbesondere in Einkaufsbedingungen des Bestellers - sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns in Schriftform bestätigt wurden. Die Lieferung von Waren, die Erbringung von Leistungen oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.

2. Angebote, Verträge:

Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind.

3. Formerfordernis:

3.1. "Schriftlich" im Sinne dieser Verkaufsbedingungen meint Textform (Email, Fax, maschinell erstellte Briefe oder Telegramme), "Schriftform" meint ein eigenhändig unterschriebenes Dokument. Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufsbedingungen einschließlich dieser Ziffer 3.1, sowie die Kündigung oder die einvernehmliche Aufhebung eines Vertrages bedürfen der Schriftform.

3.2. Sonstige Erklärungen oder Anzeigen des Bestellers müssen schriftlich erfolgen.

4. Preise:

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Werk; die Kosten für Verpackung sind nicht enthalten. Die Umsatzsteuer ist in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe zusätzlich zu entrichten.

5. Zahlung, Aufrechnung:

5.1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, hat der Besteller den Preis spätestens 5 Tage nach Lieferung oder Erbringung der Leistung an uns zu zahlen.
5.2. Der Besteller darf nur mit unbestrittenenoder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

6. Leistungsort, Versand:

6.1. Leistungsort für die Lieferung oder Leistung ist der Ort unseres Werkes oder Lagers.
6.2. Soweit eine Versendung der Ware vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des Bestellers; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.

7. Teillieferungen und -leistungen:

Teillieferungen und -leistungen sind in angemessenem Umfang zulässig.

8. Liefertermine, Verzug:

8.1. Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin überschritten oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung durch uns nicht rechtzeitig erfüllt, hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen.
8.2. Erfolgt die Lieferung oder Leistungnicht bis zum Ablauf der Nachfrist und will der Besteller daher von seinem Recht zum Rücktritt Gebrauch machen oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen , ist er verpflichtet,  uns dies zuvor unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist schriftlich unter Aufforderung zur Lieferung oder Leistung anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist  schriftlich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung/Leistung besteht .

9. Transportversicherung:

Wir sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Bestellers eine angemessene Transportversicherung, mindestens in  Höhe des Rechnungswertes der Ware, abzuschließen.

10. Eigentumsvorbehalt:

10.1. Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
10.2. Wird die Vorbehaltsware von dem Bestellerbe-  oder  verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf das gesamte neue Produkt. Bei einer Verarbeitung , Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum an dem neuen Produkt zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
10.3. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt. so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an dem neuen Produkt. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüchegegen den Dritten ab.
10.4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. das neue Produkt im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware oder neues Produkt seinerseits, ohne den vollständigen. Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Vorbehaltsware oder des neuen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Vorbehaltsware oder des neuen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine  Forderungenaus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.5. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts dorch uns liegt nur dann auch ein Rücktritt, wenn wir dies schriftlich erklären.

11. Höhere Gewalt:

Bei höherer Gewalt ruhen unsere Liefer- und Leistungspflichten. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, auch wenn Davon Unterlieferanten oder mit uns im Sinne der§§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen betroffen sind.

12. Produktangaben:

Soweit nicht anders schriftiich vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unseren jeweils geltenden Produktspezifikationen. Beschaffenheits-, Haltbarkeits- und sonstige Angaben stellen nur dann Garantien dar, wenn sie als solche in Schriftform vereinbart und bezeichnet werden. Unsere weiteren Angaben in Wort und Schrift über Produkte, Geräte, Anlagen, Anwendungen, Verfahren und Verfahrensanweisungen beruhen auf Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Wir vermitteln diese Angaben nach bestem Wissen vorbehaltlich von Änderungen und Weiterentwicklungen,jedoch ohne jegliche Verbindlichkeit. Diese Angaben entbinden den Besteller nicht davon, unsere Ware auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter.

13. Beanstandungen:

Alle Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen und Fehlmengen, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung (bei versteckten Mängeln spätestens innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Entdeckung bzw. dem Zeitpunkt, zu dem sie bei zumutbarer Untersuchung hätten entdeckt werden müssen) schriftlich zugegangen sein. Sofern der Besteller Beanstandungen nicht rechtzeitig oder nicht in  der vereinbarten Form anzeigt, gilt unsere Lieferung oder Leistung im Hinblick auf die nicht oder nicht formgerechte Beanstandung als vertragsgemäß. Nimmt der Besteller unsere Lieferung oder Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die aus der Mangelhaftigkeitableitbaren Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei Lieferung schriftlich vorbehält.

14. Rechte des Bestellers bei Mängeln:

14.1 Der Besteller kann aus der Mangelhaftigkeit unserer Lieferung oder Leistung keine Rechte ableiten, soweit lediglich eine unerhebliche Minderung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit vorliegt. Soweit unsere Lieferung oder Leistungmangelhaft ist und vom Besteller hiernach zu Recht beanstandet wird, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl und verzichten wir auf weitere Nacherfüllungsversuche, kann der Besteller zurücktreten oder die Vergütung entsprechend mindern.
14.2 Ferner kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz und Ersatz für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Auf den Schadens- und Aufwendungsersatz findet im Ubrigen Ziffer 15 Anwendung.
14.3 Gesetzliche Rückgriffsansprüchedes Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
14.4 Soweit der Besteller, nachdem er nach den Bestimmungen des  Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist bei uns Rückgriff nehmen will, bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt.

15. Schadensersatz:

15.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pfichten aus dem Schuldverhältnis und/oder aus unerlaubter Handlung, gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen bestehen nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pficht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig  vertraut und vertrauen  darf (Kardinalpflichten). Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichtenist unsere Haftung auf  den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt höchstens Euro 100.000,- oder den  doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware bzw. Leistung, sofern dieser Wert Euro 100.000,- übersteigt.
15.2 Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend  haften.

16. Verjährung:

Gewährleistungs-, Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers  verjähren in 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Mängelansprüche für eine Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat - in diesem Fall beträgt die Verjährungs frist 4 Jahre. Die vorgenannten Verjährungsfristen geltennicht, sofern wir vorsätzlich gehandelt haben oder soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.

17. Gesetzliche Bestimmungen, Außenwirtschafts- und Zollrecht, Freistellung, Rücktritt:

17.1 Soweit mit dem Besteller im Einzelfall nicht anders in Schriftform vereinbart, ist der Besteller für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung, Verwendung, Weiterveräußerung und Ausfuhr der Ware verantwortlich. Der Besteller verpflichtet sich insbesondere, diese Ware nicht zum Zweck der Entwicklung  oder  Herstellungvon biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen; zum Zweck der illegalen Herstellung von Orogen; unter Verletzung von Embargos; unter Verletzung von gesetzlichen Registrierungs-oder Meldepflichten; oder ohne die nach den anwendbaren gesetzlichen Regelungen erforderlichen Genehmigungen an  Dritte zu veräußern, an Dritte zu liefern oder selbst zu nutzen. Der Besteller verpflichtet sich, uns alle Verluste und Schäden zu ersetzen und uns von allen zivil-, verwaltungs- und strafrechtlichen Ansprüchen freizustellen, die aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen durch ihn resultieren.
17.2 Sollte zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht für die Ausfuhr unserer Lieferung/Leistung bestehen und die hierauf beantragte Genehmigung zur Ausfuhr nicht erteilt werden, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
17.3 Zum Rücktritt sind wir ferner berechtigt, wenn im Falle einer Produktregistrierungspflicht eine Registrierung zum Zeitpunktder Lieferung/Leistung nicht beantragt  oder erteilt ist.
17.4 Können für eine Ware präferenzrechtliche Erleichterungen gewährt werden, behalten wir uns vor, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eine Erklärung über die Präferenzeigenschaft (Lieferantenerklärung, Ursprungserklärung auf der Rechnung) in automatisierter Form ohne gesonderte Unterschrift zu erstellen. Wir bestätigen, dass die Präferenzerklärung in Übereinstimmung mit unserer Verpfiichtung nach Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 erfolgt.

18. Gerichtsstand:

Ist der Besteller Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.

19. Anwendbares Recht:

Für alle Rechtsbeziehungen zwischendem Besteller und uns gilt das Sachrecht der Bundesrepubikl  Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

20. Handelsklauseln:

Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten für deren Anwendung und Auslegung die INCOTERMS 2010.

21. Teilunwirksamkeit:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbe- dingungenganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Stand: 01/2014